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Testamentsvollstrecker

durch den Erblasser oder nach seiner Bestimmung durch einen Dritten oder das Nachlaßgericht zur Durchführung der Testamentsvollstreckung ernannte Person (§§ 2197-2200 BGB). - 1. Rechtsstellung: Ähnlich der des Konkursverwalters; er übt aber ein privates Amt aus. Er ist von den Erben unabhängig, die durch seine Verwaltung und Verfügung gebunden werden. Der Alleinerbe kann nicht zugleich Testamentsvollstrecker sein, wohl aber der Mit- oder Nacherbe. Die Annahme des Amtes ist freiwillig und muß gegenüber dem Nachlaßgericht erklärt werden. Auf Antrag wird vom Nachlaßgericht ein T.-Zeugnis entsprechend dem Erbschein erteilt. - 2. Aufgaben und Rechte: Der Testamentsvollstrecker hat die Anordnungen des Erblassers auszuführen, den Nachlaß zu verwalten und die Erbauseinandersetzung zu bewirken. Gehört zum Nachlaß ein Handelsgeschäft, so kann er nicht in das Handelsregister eingetragen werden, er kann jedoch das Handelsgeschäft als Treuhänder und für Rechnung der Erben im eigenen Namen führen und sich selbst als Inhaber eintragen lassen; in diesem Falle haftet er auch unbeschränkt für die bestehenden Geschäftsschulden. Der Testamentsvollstrecker besitzt i. d. R. Aktivlegitimation und Passivlegitimation für die den Nachlaß betreffenden Prozesse. Er ist für die ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses den Erben etc. verantwortlich. - Steuerliche Pflichten: Vgl. Nachlaßpflegschaft. - 3. Der Testamentsvollstrecker hat Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen wie ein Beauftragter und erhält eine angemessene Vergütung. - 4. Sein Amt erlischt durch: a) Erledigung der ihm obliegenden Aufgaben; b) Tod; c) Entlassung durch das Nachlaßgericht auf Antrag eines Beteiligten bei wichtigem Grund, insbes. grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung; d) jederzeit zulässige Kündigung des Testamentsvollstrecker gegenüber dem Nachlaßgericht (§§ 2225-2227 BGB).

 

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