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Nacherbe

der durch Verfügung von Todes wegen eingesetzte Erbe, der Erbe werden soll, nachdem zunächst ein anderer Erbe (Vorerbe) geworden war (§§ 2100-2146 BGB). Der Nacherbe ist im Zweifel auch Ersatzerbe des Vorerben. - Einsetzung des Nacherbe kann bedingt oder befristet sein, muß aber i. d. R. binnen 30 Jahren nach dem Erbfall eintreten. - Bis zum Eintritt der Nacherbfolge (Nacherbfall) besteht eine Anwartschaft, die Erbschaft künftig zu erwerben, die im Grundbuch eingetragen werden kann und vererblich ist. Die Frist der Ausschlagung beginnt erst mit dem Nacherbfall. - Den Bestand des Nachlasses sichert das Surrogationsprinzip, wonach mit Ausnahme der Nutzungen alles, was der Vorerbe aufgrund eines zur Erbschaft gehörigen Rechts oder als Ersatz erwirbt, zum Nachlaß gehört. - Bei der Erbschaftsteuer werden die Steuerklasse und Steuerbetrag nach dem Verwandtschaftsverhältnis des Nacherbe zum Vorerben berechnet. Auf Antrag ist aber der Besteuerung das Verhältnis des Nacherbe zum Erblasser zugrunde zu legen (§ 7 ErbStG).

 

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