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Vorerbe

erbrechtlicher Begriff für denjenigen, der vor dem Nacherben Erbe geworden ist. Der Vorerbe ist wahrer Erbe mit auflösend bedingtem oder zeitlich durch Endtermin beschränktem Erbrecht. Der Vorerbe ist in der Verfügung und Verwaltung grundsätzlich selbständig. - Durch die ihm im Interesse des Nacherben auferlegten Beschränkungen ähnelt seine Stellung vielfach der eines Nießbrauchers; Verfügungsbeschränkungen bestehen hinsichtlich der Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte sowie der Wertpapiere. - Der Erblasser kann den Vorerbe von den gesetzlichen Beschränkungen und Verpflichtungen in engerem oder weiterem Maße befreien, insbes. durch Einsetzung des Nacherben "auf den Überrest". - Gesetzlich geregelt in §§ 2100-2146 BGB.

 

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