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Nachentrichtung von Beiträgen
1. Gesetzliche Rentenversicherung: a) Frist: Pflichtbeiträge sind wirksam, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist. Freiwillige Beiträge sind unwirksam, wenn sie nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie gelten sollen, nicht spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres entrichtet werden. Die Nachentrichtung von Beiträgen v. B. (Pflicht- und freiwillige Beiträge) kann in Fällen besonderer Härte, insbes. bei drohendem Verlust der Rentenanwartschaft auch nach diesen Fristen zugelassen werden, wenn den Versicherten an der nicht rechtzeitigen Beitragszahlung kein Verschulden trifft. Der entsprechende Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen (§ 197 SGB VI). - b) Im Rahmen des Rentenreformgesetzes 1972 wurden insbes. Selbständigen, Hausfrauen, Nichterwerbstätigen, von der Versicherungspflicht befreiten Angestellten Möglichkeiten zur Sondernachentrichtung von Beiträgen zur Schließung von Versicherungslücken eingeräumt. Die Nachentrichtung von Beiträgen v. B. erfolgte nur auf Antrag, der bis zum 31. 12. 1975 gestellt sein mußte. - c) Frauen können die nachteiligen Folgen früherer Heiratserstattung unter bestimmten Voraussetzungen durch die Nachentrichtung (Nachzahlung) von freiwilligen Beiträgen ausgleichen. Der Antrag konnte nur bis zum 31. 12. 1995 gestellt werden (§ 282 SGB VI). - d) Außerdem besteht eine Nachentrichtungsmöglichkeit für ehemalige Soldaten der Reichswehr, Polizeibeamte alten Rechts, Geistliche und Kirchenbeamte, Personen für Zeiten der wissenschaftlichen Ausbildung, für Beamtinnen oder weibliche Angestellte des öffentlichen Dienstes; Voraussetzung ist u. a. jedoch, daß entweder eine Versicherungszeit von 60 Monaten zurückgelegt ist oder nach Ablauf der genannten Tätigkeit während mindestens 24 Monaten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden sind (Art. 2 § 46 ArVNG, Art. 2 § 44 a AnVNG). - e) Weiter bestehen Sondervorschriften über die Möglichkeit der N.v.B. für NS-Verfolgte, heimatvertriebene und evakuierte frühere Selbständige, für ehemalige Landwirte und deren mitarbeitende Familienmitglieder. - f) Elternteile, denen Kindererziehungszeiten angerechnet werden, können auf Antrag freiwillige Beträge für so viele Monate nachentrichten, wie zur Erfüllung der Wartezeit von 60 Monaten erforderlich sind, soweit die Wartezeit nicht durch laufende Beitragsentrichtung vom 1. 1. 1993 bis zum Monat der Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt werden kann. Beiträge können hiernach nur für Zeiten nach dem 31. 12. 1981 nachentrichtet werden, die noch nicht mit Rentenversicherungsbeiträgen belegt sind (§ 284 a SGB VI). - 2. Freiwillige Unfallversicherung: Der Beitrag kann nur innerhalb von zwei Monaten nach der Zahlungsaufforderung gezahlt werden; ansonsten erlischt die Versicherung. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist (§ 545 RVO, ab 1. 1. 1997: § 6 SGB VII). - 3. Freiwillige Krankenversicherung: Die Mitgliedschaft erlischt, wenn zweimal nacheinander am Zahltag die Beiträge trotz Hinweises auf die Folgen nicht entrichtet sind (§ 191 Nr. 3 SGB V).
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