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Mitgliedschaft in der Genossenschaft

1. Erwerb der Mitgliedschaft in der Genossenschaft bei Gründung der Genossenschaft durch Unterzeichnung des Statuts, später durch schriftliche Beitrittserklärung, die mit Eintragung in das Genossenschaftsregister wirksam wird. - 2. Mit der Mitgliedschaft in der Genossenschaft verbunden ist die Verpflichtung zur Einzahlung auf den Geschäftsanteil sowie zur Leistung von Nachschüssen auf die Haftsumme im Konkursfall. - 3. Erlöschen der Mitgliedschaft in der Genossenschaft bei: a) schriftlicher Kündigung durch das Mitglied zum Schluß eines Geschäftsjahrs, Kündigungsfrist je nach Statut mindestens drei Monate, höchstens fünf Jahre; b) Übertragung des Geschäftsguthabens des Mitglieds auf eine andere Person, die Mitglied wird oder bereits ist; c) Tod des Mitglieds, jedoch Fortsetzung der Mitgliedschaft in der Genossenschaft mit Erben möglich; d) Ausschluß des Mitglieds durch Vorstand und/oder Aufsichtsrat. - Vgl. auch Genossenschaft IV.

 

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