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Geschäftsanteil

I. GmbH: Das entsprechend der Aktie durch den Betrag der übernommenen Stammeinlage bezeichnete, im Ggs. zu dieser aber nicht verbriefte Mitgliedschaftsrecht des Gesellschafters (§ 14 GmbHG). Er muß mindestens 500 DM betragen und durch einhundert teilbar sein. Der Geschäftsanteil ist vererblich und - mangels abweichender Bestimmung im Gesellschaftsvertrag - frei veräußerlich. Die Abtretung und die Verpflichtung zur Abtretung bedarf öffentlicher Beurkundung (§ 15 GmbHG).
II. Genossenschaft: Betrag, mit dem sich Mitglieder im Höchstfall beteiligen können (Geschäftsguthaben) (§ 7 GenG). - Höhe des Geschäftsanteil ist im Statut (Satzung II) festzusetzen, ebenso der Mindestbetrag, der darauf eingezahlt werden muß. Die Übernahme mehrerer Geschäftsanteil ist generell zulässig; die Satzung bestimmt, ob eine Pflicht- oder Staffelbeteiligung gefordert wird. - Der Geschäftsanteil ist grundsätzlich an die Person des Mitglieds gebunden, d. h. bei Beendigung der Mitgliedschaft wird der Genossenschaft der Geschäftsanteil entzogen, so daß kein festes Grundkapital wie etwa bei der AG entstehen kann. Eine Fortsetzung der Mitgliedschaft mit den Erben ist möglich.

 

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