die auf den einzelnen Gesellschafter entfallende Beteiligung am Stammkapital der GmbH. Die Stammeinlage muß mindestens 500 DM betragen; der Betrag der Stammeinlage kann für die Gesellschafter verschieden bestimmt werden, muß aber auf volle 100-DM-Beträge lauten; der Gesamtbetrag der Stammeinlage muß mit dem Stammkapital übereinstimmen (§ 5 GmbHG). Kein Gesellschafter kann bei Errichtung der GmbH mehrere Stammeinlage übernehmen; nach Errichtung können Gesellschafter auch mehrere Geschäftsanteile erwerben (§ 15 GmbHG).