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Ausschlagung

(§§ 1942 ff. BGB), Recht des Erben, i. d. R. innerhalb von sechs Wochen seit Kenntnis des Erbfalls durch Erklärung gegenüber dem Nachlaßgericht, die öffentlicher Beglaubigung bedarf, die Erbschaft auszuschlagen. Die Erbschaft fällt dann an denjenigen, der berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte. Ausschlagung setzt Geschäftsfähigkeit voraus und kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgen. Die Anfechtung der Ausschlagung ist i. d. R. nur binnen sechs Wochen seit Kenntnis des Anfechtungsgrundes durch öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Nachlaßgericht zulässig.

 

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