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Nachlaßgericht

meist das Amtsgericht des letzten Wohnsitzes des Erblassers (§§ 72 ff FGG). - Aufgabenbereich: Nach Eröffnung der Verfügung von Todes wegen kann das Nachlaßgericht u. a. Fürsorgemaßnahmen für den Nachlaß treffen (z. B. Nachlaßpflegschaft, Nachlaßverwaltung); ggf. feststellen, daß ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist, Erbschein erteilen, Testamentsvollstreckung überwachen, gütliche Erbauseinandersetzung herbeiführen. - Die Tätigkeit des Nachlaßgericht gehört zum Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit. - Die Verfügungen sind i. d. R. mit der Beschwerde anfechtbar.

 

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