|
|
Nachlaßpflegschaft
1. Wesen: Pflegschaft für den endgültigen Erben, deren Aufgabe die Erhaltung und Verwaltung des Nachlasses bis zur endgültigen Annahme der Erbschaft, bisweilen auch nur Prozeßvertretung, ist (§§ 1960 ff BGB). - 2. Bestellung des Nachlaßpflegers durch das Nachlaßgericht. - 3. Der Nachlaßpfleger vertritt in Ansehung des Nachlasses den endgültigen Erben und untersteht der Aufsicht des Nachlaßgerichts, das auch seine Vergütung festsetzen kann. - 4. Nachlaßpflegschaft endet nach Bekanntwerden des Erben durch Aufhebungsbeschluß. - 5. Nachlaßpfleger haben dafür zu sorgen, daß wegen der Steuern, die aus dem Nachlaß zu entrichten sind, entsprechende Mittel zurückgehalten und die Steuern bezahlt werden, sonst trifft sie u. U. persönliche Haftung (§§ 34, 35 AO), insbes. für die Erbschaftsteuer, wenn sie den Nachlaß vor Entrichtung der Steuer anderen übergeben (§ 32 II ErbStG).
<< vorheriger Begriff |
|
nächster Begriff>> |
|
|
|
Diese Seite bookmarken :
|
|