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ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes

ausschließliche Zuständigkeit des Bundes zum Erlaß von Gesetzen, umfaßt u. a. die auswärtigen Angelegenheiten, die Verteidigung, das Währungs-, Geld- und Münzwesen, gewerblichen Rechtsschutz, Zölle etc. (Art. 71, 73 GG). Die Länder können auf diesen Gebieten Gesetze nur erlassen, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt werden. - Vgl. auch Gesetzgebungskompetenz, konkurrierende Gesetzgebungskompetenz.

 

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