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Ausschließlichkeitsbindung

I. Handel: Form der Absatzbindung und Bezugsbindung. Der Hersteller beliefert nur einen bestimmten Abnehmer (in einer Region) und/oder der Abnehmer führt keine Konkurrenzprodukte.
II. Kartellrecht: Vertrag zur Festlegung der Konditionen zwischen den Beteiligten oder zwischen den Beteiligten und Dritten, der sich auf Vertriebsbindungen, Bezugsbindungen (vgl. auch Einkaufskartell), Kopplungsgeschäfte und Verwendungsbeschränkungen erstrecken kann. Nach dem Kartellrecht (vgl. dort VIII) grundsätzlich verboten; infolge der Ausnahmeregelung des § 18 GWB aber weitgehend erlaubt. Nach Art. 85 i. V. m. Art. 86 EWG-Vertrag (Kartellrecht XI) verboten; Einzel- und Gruppenfreistellungen sind jedoch möglich.

 

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