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Bezugsbindung
1. Begriff: Form der Vertriebsbindung, bei der z. Bezugsbindung ein Händler gebunden wird, seine Waren nur bei einem bestimmten Lieferanten zu beziehen. Dadurch können Querlieferungs- oder Reimportverbote innerhalb von Vertriebsbindungs-Systemen überwacht werden. - Bezugsbindung können auch negativ formuliert werden, indem dem Gebundenen untersagt wird, bei bestimmten Lieferanten zu beziehen oder bestimmte Waren (z. Bezugsbindung Konkurrenzprodukte) zu führen (gleichzeitige Absatzbindung). - 2. Bezugsbindung sind wettbewerbsrechtlich nach § 18 GWB zu beurteilen. Werden in kooperativen Gruppen des Handels den Mitgliedern Bezugsbindung abverlangt, so führen diese grundsätzlich zu einer Prüfung der Kooperation nach § 1 GWB. - Vgl. auch Ausschließlichkeitsbindung.
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