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Bezugsberechtigung

1. Begriff: Begünstigung, Willenserklärung des Versicherungsnehmers dem Versicherer gegenüber darüber, wer die Versicherungsleistung aus einer Lebensversicherung bei Fälligkeit erhalten soll. - 2. Arten: a) Widerrufliche Bezugsberechtigung (Normalfall): Versicherungsnehmer kann bis zum Versicherungsfall die Begünstigung jederzeit widerrufen. Stirbt der Begünstigte vor Eintritt des Versicherungsfalles, fällt die Bezugsberechtigung an den Versicherungsnehmer zurück. - b) Unwiderrufliche B.: Begünstigter erwirbt schon vor dem Versicherungsfall mit Einräumung der Bezugsberechtigung einen Anspruch. Er kann den Anspruch abtreten, beleihen oder einen anderen als Begünstigten einsetzen. Bei seinem Tod geht die Bezugsberechtigung auf seine Erben über. Änderungen durch den Versicherungsnehmer nur mit Einwilligung des Begünstigten.

 

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