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Kooperation
zwischenbetriebliche Kooperation.
I. Begriff: Zusammenarbeit zwischen meist wenigen, rechtlich und wirtschaftlich selbständigen Unternehmungen zur Steigerung der gemeinsamen Wettbewerbsfähigkeit. - Intensitätsstufen der Zusammenarbeit: (1) Informationsaustausch; (2) Erfahrungsaustausch; (3) Absprachen; (4) Gemeinschaftsarbeiten ohne Ausgliederung einer (mehrerer) Unternehmensfunktion(en); (5) Gemeinschaftsarbeiten mit Ausgliederung einer (mehrerer) Unternehmensfunktion(en); (6) Gütergemeinschaft; (7) Bildung eines Kooperationsmanagements; (8) Gemeinschaftsgründung; (9) Rechtliche Ausgliederung des Kooperationsmanagements. - Die Intensitätsstufen (7) und (9) beziehen sich auf die gesamte Kooperationsinstitution und deren Organisationsgrad, die restlichen Intensitätsstufen auf die Art und Weise der Kooperationsbeziehungen.
II. Formen: 1. Nach den beteiligten Wirtschaftsstufen: a) Horizontale K.: Zusammenarbeit zwischen Wettbewerbern der gleichen Wirtschaftsstufe, die gleichartige oder eng substituierbare Güter anbieten, z. B. zwischen Herstellern von Haushaltsgeräten oder zwischen Lebensmittel-Einzelhändlern. Die Horizontal-Kooperation kann die gesamte Branche (Branchen-K.) oder nur wenige Unternehmen eines Wirtschaftszweiges umfassen (Gruppen-K.). b) Vertikale K.: Zusammenarbeit zwischen Betrieben, die unterschiedlichen Wirtschaftsstufen angehören, z. B. Kooperation zwischen Industrie und Handel bei Vertriebsbindungen, bei der vertikalen Preisbindung oder innerhalb des Handels, etwa zwischen Großhandel und gewissen Einzelhändlern bei den freiwilligen Ketten. - 2. Nach den gemeinschaftlich durchgeführten Funktionen: a) Die Kooperation kann sich auf nahezu alle betrieblichen Funktionen erstrecken, z. B. auf Beschaffung, Produktion, Absatz und Finanzierung: gesamtfunktionelle Kooperation b) Meist bleibt die Zusammenarbeit auf einzelne Funktionen beschränkt: teilfunktionelle bzw. sektorale K., z. B. Beschaffungs-, Produktions-, Absatz-, Verwaltungs- und Finanz-Kooperation - 3. Nach den Marktgebieten, auf die sich die kooperative Tätigkeit erstreckt: a) Zusammenarbeit auf - regionalen oder überregionalen - Inlandsmärkten. b) Zusammenarbeit auf Auslandsmärkten, und zwar im Hinblick auf die Beschaffung (Import-K.) und bzgl. des Absatzes (Export-K.). - 4. Nach der beabsichtigten Dauer kooperativer Aufgabenerfüllung: a) Zusammenarbeit beim Erhalt bzw. der Erfüllung eines Einzelauftrags (Auftrags-K.). b) Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen auf längere Sicht (kurz-, mittel- oder langfristige K.).
III. Kartellrechtliche Beurteilung: Mit der Kooperation von Unternehmungen sind vielfältige volks- und betriebswirtschaftliche sowie steuer-, gesellschafts- und kartellrechtliche Probleme verbunden. Über die nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) (Kartellrecht) zulässigen Arten gab die sog. Kooperationsfibel des Bundeswirtschaftsministeriums vom 29. 10. 1963 Aufschluß. - Nach wesentlichen Erleichterungen für zwischenbetriebliche Kooperation durch Änderungsgesetz v. 15. 9. 1965 (BGBl I 1363) (z. B. Erlaubnis von Verträgen und Beschlüssen, die lediglich die einheitliche Anwendung von Normen und Typen oder die Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch Spezialisierung zum Gegenstand haben) brachte die am 5. 8. 1973 in Kraft getretene Zweite Novelle zum GWB eine Erleichterung für jegliche Art von Verträgen über zwischenbetriebliche Zusammenarbeit, z. B. Einkauf, Produktion, Verkauf und Werbung, vorausgesetzt, daß die Verträge eine Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge zum Gegenstand haben, den Wettbewerb nicht wesentlich beeinträchtigen und dazu dienen, die Leistungsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen zu fördern. Preisabsprachen ohne gleichzeitige Erreichung einer Rationalisierung sind dagegen unzulässig (§ 5 b, 1, 25 GWB). Im Kartellrecht der EG werden Kooperationen durch die Gruppenfreistellungsverordnungen erleichtert.
IV. Kooperation im Auslandsgeschäft: Vgl. internationale Kooperation.
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