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internationale Wettbewerbsfähigkeit

1. Begriff: internationale Wettbewerbsfähigkeit W. ist dann gegeben, wenn Unternehmen ihre Produkte auf ausländischen Märkten zu Preisen absetzen können, die die entstandenen Kosten decken und zudem noch eine angemessene Rendite erbringen (Preis-Wettbewerbsfähigkeit). Da auch nicht-preisliche Aktionsparameter - wie Produktqualität, Zeitpunkt und Zuverlässigkeit der Lieferung sowie Finanzierungsbedingungen - für den Absatzerfolg maßgeblich sind, muß der Begriff der Preis-Wettbewerbsfähigkeit um den der Nicht-Preis-Wettbewerbsfähigkeit erweitert werden. Der Begriff der i. W. ist dabei unternehmensbezogen zu interpretieren. Die i. W. eines Landes ergibt sich demnach aus der Aggregation der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen des betreffenden Landes. - 2. Die Einflußgrößen der i. W. sind teils unternehmensgrößenabhängig, teils unternehmensgrößenunabhängig. a) Als von der Unternehmensgröße abhängige Einflußgrößen sind die Strategievariablen eines Unternehmens im Wettbewerb (Preis- und Nicht-Preis-Aktionsparameter) zu betrachten. Dementsprechend unterscheidet Porter in seiner internationalen Studie (The Competitive Advantage of Nations, London 1990) idealtypisch zwischen zwei Strategien, mit denen ein Unternehmen im dynamischen Wettbewerbsprozeß Vorteile erringen kann. Ein Unternehmen kann entweder versuchen, bekannte Produkte durch Ausnutzen von Massenproduktionsvorteilen effizienter zu produzieren (economies of scale) oder durch neue Produkte sowie durch die Differenzierung schon am Markt eingeführter Produkte die heterogenen Nachfragerpräferenzen besser zu befriedigen und auf diesem Wege höhere Preise durchzusetzen. Dabei ist es nach Porter vor allem die zweite Strategie, die einem Unternehmen langfristige Wettbewerbsvorteile sichert, da Kostenvorteile in der Produktion von der Konkurrenz schnell aufgeholt werden; zudem ist die Existenz von economies of scale im Ausmaß begrenzt. - b) Zu den von der Unternehmensgröße unabhängigen Einflußgrößen gehören alle Maßnahmen, mit denen die Wirtschaftspolitik auf die Attraktivität eines Industriestandortes Einfluß nimmt, wenn diese Entscheidungen sich auf die Kosten- und Erlösseite eines international tätigen Unternehmens auswirken. Folgende Politikmaßnahmen sind dabei von besonderer Relevanz: Die Geld- und Währungspolitik sowie ihre Orientierung an dem Ziel der Preisniveaustabilität, die Wettbewerbs- und Handelspolitik, die Sozial-, Tarif-, Umweltschutz-, Energie-, Bildungs-, Industrie- und Steuerpolitik sowie der Ausbau und Zustand der Verkehrs- und Kommunikationswege (Infrastruktur). - Von diesen wirtschaftspolitischen Maßnahmen sind alle Unternehmen - unternehmensgrößenunabhängig - gleichermaßen betroffen. - c) Michael Porter hat in seiner empirischen Studie im Rahmen eines internationalen Vergleiches vier Determinanten internationaler Wettbewerbsvorteile herausgearbeitet: Die örtlichen Standortbedingungen wie Infrastruktur, Lohnniveau, Ausbildungs- und Technologiestandard sowie Charaktereigenschaften der Mitarbeiter (Fleiß, Präzision, Intuition); die Nachfragebedingungen auf dem Heimatmarkt, d. h. die Preis- und Qualitätsansprüche der heimischen Kunden als Antriebsmotor, um im Ausland notwendige Wettbewerbsvorsprünge zu erzielen; die Intensität des heimischen Wettbewerbs, der die Innovationskraft der Unternehmen ständig anregt und Anstrengungen im internationalen Wettbewerb fördert; die Existenz von international wettbewerbsfähigen Zulieferindustrien und artverwandten Industriezweigen, aus denen wichtige Kuppelressourcen wie Mitarbeiter, Patente und Materialien abgeschöpft werden können. - d) Folgerung: Die internationalen Wettbewerbsvorteile eines Unternehmens resultieren aus mehreren der empirisch ermittelten Determinanten. Damit hängt die i. W. neben der Leistungsfähigkeit eines Unternehmens - gemessen an der Produktivität - von Einflußfaktoren ab, die primär mit seiner relativen oder absoluten Größe nichts zu tun haben. Die Frage eines evtl. Zielkonfliktes zwischen der Sicherung wirksamen Wettbewerbs in der Bundesrep. D. und einer Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen hat sich daher bei der Fusionskontrolle im Rahmen sog. Ministerfusionen i. S. von § 24 Abs. 3 GWB nur selten gestellt.

 

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