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Relevanzprinzip

Grundsatz, nach dem bei der vor- und rückschauenden Beurteilung von Entscheidungsalternativen alle entscheidungsrelevanten Wirkungen auf das Erreichen der gesetzten Ziele zu berücksichtigen sind. Nach Riebel ist das (einseitige) Abstellen auf relevante Kosten zu modifizieren: (1) Das Relevanzprinzip ist zum (mehrdimensionalen) "Prinzip der relevanten Wirkungen" oder "allgemeinen R." zu erweitern:
Änderungen der positiven Zielkomponente
./. Änderung der negativen Zielkomponente
= Zielbeitrag (Änderung der Zielerreichung) durch Ergreifen der betrachteten Maßnahme gegenüber dem Unterlassen. (2) Das Relevanzprinzip ist im Hinblick auf die konkreten Ziele zu spezifizieren. Um die Existenz des Unternehmens nicht zu gefährden, muß das Zielbündel zwei Überziele enthalten: Erzielung eines nachhaltigen Erfolgs im Sinne eines langfristigen finanziellen Überschusses und laufende Sicherung der Liquidität i. S. v. Zahlungsbereitschaft. Diesen Zielen wird die Ermittlung des mit der betrachteten Maßnahme identifizierbaren Deckungsbeitrags und Liquiditätsbeitrags nach dem Identitätsprinzip bzw. entscheidungsorientierten Kosten- (und Erlös-)begriffs gerecht.

 

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