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Vergleich

I. Begriff/Charakterisierung: Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewißheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (§ 779 BGB). Vergleich kann sowohl außergerichtlich (außergerichtlicher Vergleich) als auch vor Gericht (gerichtlich) geschlossen werden (Prozeßvergleich, Schiedsvergleich). - Der Vergleich ist unwirksam, wenn der von den Parteien als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewißheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden wäre. - Vergleich kann als Maßnahme zur Abwendung eines Konkurses eingesetzt werden.
II. Formen: 1. Erlaßvergleich: Gläubiger erlassen Teil der Schulden. - 2. Liquidationsvergleich (Treuhandvergleich): Schuldner überläßt sein Vermögen einem Treuhänder zur Verwertung für Gläubiger, oder auch Verpachtung an "Sanierungsgesellschaft", von Gläubigern oder Treuhändern gebildet, wobei Gläubiger aus den Gewinnen der Gesellschaft befriedigt werden. - 3. Stundungsvergleich (Moratorium): Gläubiger stunden die Schulden für bestimmte Zeit, damit Schuldner Vermögensteile verflüssigen oder Bestände und Debitoren abbauen kann. - 4. Der außergerichtliche Vergleich durch Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubigern kommt i. d. R. zustande, wenn nur wenige und große Gläubiger vorhanden sind. Vorteilhaft ist für den Schuldner, daß die Öffentlichkeit über den Vergleich nicht informiert wird.
III. Umfang in der Bundesrep. D.: Vgl. Konkurs.

 

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