ein im Schiedsgerichtsverfahren zwischen den Parteien abgeschlossener Vergleich (§ 1044 a ZPO). - Der Schiedsvergleich muß zu seiner Wirksamkeit als Prozeßvergleich nach Unterschriftsleistung durch Schiedsrichter und Parteien unter der Angabe des Tages seines Zustandekommens auf der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts niedergelegt werden. - Vollstreckung aus Schiedsvergleich nur, wenn sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat und der Schiedsvergleich vom Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.