Rechtsverhältnisse, an denen der Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beteiligt ist, jedoch nicht als ein dem anderen Teil übergeordneter Träger von Hoheitsrechten, sondern als gleichgeordneter Inhaber von Vermögensrechten, die sich nach bürgerlichem Recht beurteilen. - Für Rechtsstreitigkeiten über f. R. ist der ordentliche Rechtsweg gegeben (§ 13 GVG).