ein rechtmäßiger Vergleich mit dem Zweck, im Vereinbarungswege mit den Gläubigern unter Ausschaltung des Gerichts Erlaß oder Stundung der Schulden zu erreichen (nur empfehlenswert bei geringer Gläubigerzahl). Keine besondere gesetzliche Regelung. Wenn ein a. V. zustande kommt, ist er rechtlich als Erlaßvertrag (§ 397 BGB) oder Stundungsabrede zwischen dem Schuldner und jedem einzelnen Gläubiger anzusehen. außergerichtlicher Vergleich V. ist nur für die Gläubiger bindend, die zustimmen; deshalb ist im Gegensatz zum gerichtlichen Vergleichsverfahren (§ 74 VerglO, gilt nur bis 31. 12. 1998, s. Art. 2 Nr. 1 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung) die Zustimmung aller Gläubiger erforderlich. Auch beim a. V. gilt der Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung (§ 8 I VerglO), soweit der Vergleichsvorschlag keine Ausnahme vorsieht. - Bei AG und GmbH befreit der Versuch eines a. V. nicht von der Pflicht, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Konkursantrag oder Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu stellen (§ 92 II AktG, § 64 GmbHG). Es können bei Zustandekommen des a. V. die Konkursgründe ausgeräumt werden.