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Stundung

1. Stundung einer Forderung: Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner, durch den die Fälligkeit einer Forderung (Fälligkeit eines Anspruchs) hinausgeschoben wird. Während der Stundung tritt Hemmung der Verjährungsfristen ein (§ 202 BGB). - 2. Stundung von Steuern und sonstigen Geldleistungen ist möglich, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit mit erheblichen Härten für den Steuerpflichtigen verbunden ist und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird; sie soll i. d. R. nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden Steueransprüche gegen den Steuerschuldner können nicht gestundet werden, soweit ein Dritter (Entrichtungspflichtiger) die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten, insbes. einzubehalten und abzuführen hat. Soweit der Entrichtungspflichtige Steuerabzugsbeträge einbehalten oder Steuerbeträge eingenommen hat, ist die Stundung des Haftungsanspruchs gegen ihn ausgeschlossen (§ 222 AO). Zu zahlen sind ggf. Stundungszinsen. - 3. Stundung von Versicherungsprämien: Vgl. Prämienstundung. - 4. Stundung von Geldstrafen, wenn dem Verurteilten nach seiner wirtschaftlichen Lage nicht zuzumuten ist, die Geldstrafe sofort zu zahlen. Bei nicht ordnungsgemäßer Zahlung oder Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgt Widerruf (§ 42 StGB).

 

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