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Stundungszinsen
für die Stundung von Steuern u. ä. Geldleistungen zu erhebende Zinsen, wenn nicht im Einzelfall zinslose Stundung bewilligt ist (§ 234 AO). Ab 1989 als Betriebs- oder Sonderausgaben abzugsfähig. Die Zinsen betragen 0,5% für jeden vollen Monat des Zinslaufes; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Der zu verzinsende Betrag wird auf volle 100 DM nach unten abgerundet (§ 238 AO). Eine Bagatellgrenze von 20 DM ist zu beachten (§ 239 II AO).
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