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Prämienstundung

1. Prämienstundung bei Lebensversicherungen: Bei vorübergehender Zahlungsunfähigkeit des Versicherungsnehmers i. a. möglich, wenn ein Rückkaufswert (Rückkauf von Versicherungen) vorhanden ist, und zwar so lange, wie der Rückkaufswert für die Deckung der fälligen Prämien einschl. Nebengebühren und Stundungszinsen ausreicht, meist aber maximal für zwei Jahre. Der Versicherungsschutz bleibt in voller Höhe aufrechterhalten. Nach Ablauf der Prämienstundung sind die gestundeten Beiträge nebst Zinsen nachzuzahlen. Statt dessen kann, wenn noch eine ausreichende Deckungsrückstellung vorhanden ist, eine Vorauszahlung gewährt oder der Rückstand durch eine Umwandlung der Versicherung (z. B. Beginnverlegung und/oder Verlängerung der Vertragsdauer) beseitigt werden. - 2. Prämienstundung in anderen Versicherungszweigen: Deckende Stundung ist gebräuchlich bei vorläufiger Deckungszusage; d. h. der Versicherer gewährt Deckungsschutz unter gleichzeitiger Stundung der Erstprämienzahlung, er kann sich nicht auf Leistungsfreiheit im Versicherungsfall und auf sein Rücktrittsrecht nach § 38 VVG berufen.

 

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