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Erlaßvergleich

übliche Form des Vergleichs im Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses, bei dem die Gläubiger dem Schuldner einen Teil der Forderung erlassen und das Unternehmen des Schuldners regelmäßig fortgeführt wird. Der Erlaßvergleich muß den Gläubigern mindestens 35%, bei einer Zahlungsfrist von mehr als einem Jahr mindestens 40% ihrer Forderungen gewähren (§ 7 VglO). Werden die Zahlungsfristen nicht eingehalten, evtl. Wiederaufleben der erlassenen Forderungen (Wiederauflebensklausel). - Anders: Liquidationsvergleich.

 

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