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Wiederauflebensklausel

kraft Gesetzes (§ 9 I VerglO) dem im Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses geschlossenen Vergleich beigefügte Abrede, nach der gestundete oder teilweise erlassene Forderungen u. U. ihrem ganzen Umfang nach wieder aufleben bzw. fällig werden. Wiederauflebensklausel soll den Schuldner zur pünktlichen Erfüllung des Vergleichs anhalten. - 1. Voraussetzungen: Stundung oder Erlaß werden für den Gläubiger hinfällig, gegenüber dem der Schuldner mit einer fälligen Vergleichsrate in Verzug gerät. Gegenüber anderen Gläubigern bleibt der Vergleich bestehen. Zum Schutz gegen zufällige Versäumnisse tritt Verzug erst ein, wenn der Schuldner trotz einer nach Fälligkeit der Vergleichsrate erfolgenden schriftlichen Mahnung des Gläubigers, die eine Nachfristsetzung von mindestens einer Woche enthalten muß, innerhalb der Nachfrist nicht bezahlt (§ 9 I VerglO). - 2. Ausnahmen: Beim Liquidationsvergleich gilt die Wiederauflebensklausel nicht, soweit der Schuldner das vorhandene Vermögen einem Treuhänder zur Verwertung überlassen hat (§ 9 III VerglO). - 3. Die Vereinbarung des Ausschlusses der Wiederauflebensklausel im Vergleich kommt selten vor, "unwiderruflicher bzw. endgültiger Verzicht" ist i. d. R. nicht als Ausschluß der Wiederauflebensklausel aufzufassen. - 4. Vollstreckung: Der Gläubiger darf i. a. keine Klage erheben. Auf Antrag wird ihm, sofern nicht Schuldner und Vergleichsverwalter seine Forderung bestritten haben, auf Grund des bestätigten Vergleichs durch das Vergleichsgericht die Vollstreckungsklausel auf dem Auszug aus dem berichtigten Gläubigerverzeichnis erteilt; Mahnung und Ablauf der Nachfrist bedürfen der Glaubhaftmachung, z. B. durch Vorlage einer Kopie des Mahnschreibens und eines Posteinlieferungsscheines (§ 85 Vergl.O). Auf Grund dieses Vollstreckungstitels kann der Gläubiger gegen den Schuldner, u. U. auch gegen den Bürgen, die Zwangsvollstreckung wegen seiner ganzen Forderung betreiben.

 

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