Abschrift, Durchschlag (Schreibmaschine) oder mittels Kopierer hergestellte Fotokopie eines Schriftstücks. Jeder Kaufmann ist gem. § 238 II HGB verpflichtet, Kopie der von ihm abgesandten Geschäftsbriefe anzufertigen und sie geordnet aufzubewahren (Aufbewahrungspflicht).