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Preisbindung zweiter Hand

vertikale Preisbindung, ein Hersteller verpflichtet seine Abnehmer, die von ihm gelieferte Ware nur zu dem von ihm festgelegten Preis weiter zu veräußern. Seit 1974 gem. § 15 GWB grundsätzlich verboten. Ausnahmen für Verlagserzeugnisse (§ 16 GWB) sowie für Post, Bahn und andere Verkehrsträger (Schiffahrt, Fluglinien, Spediteursvereinigungen etc.), für landwirtschaftliche Erzeugervereinigungen, Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Bausparkassen, Verwertungsgesellschaften und Versorgungsunternehmen (§§ 99 ff. GWB). Hersteller von Pharmazeutika können die Endverbraucherpreise durch ihre Abgabepreise an den Pharmahandel steuern, da dessen Kalkulationsspannen durch staatliche Vorschriften reguliert sind. Bislang hat der EuGH ein nationales, auf Gesetz beruhendes Preisbindungssystem als zulässig angesehen ("Leclerc/Au ble vert" Slg. 1985, 17). Ein vertragliches Buchpreisbindungssystem zwischen verschiedenen nationalen Verbänden verstößt gegen Art. 85 I EG-Vertrag und kann nicht freigestellt werden.

 

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