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Einkaufskartell

Beschaffungskartell, gem. § 5 c GWB vom Kartellverbot freigestellt, wenn die Verträge und Beschlüsse, die den gemeinsamen Einkauf von Waren oder die gemeinsame Beschaffung gewerblicher Leistungen ohne Bezugsverpflichtung für die beteiligten Unternehmen zum Gegenstand haben, den Wettbewerb nicht wesentlich beeinträchtigen und die Absprache der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit kleiner oder mittlerer Unternehmen dient.

 

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