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Kartellverbot

Verbot von Vereinbarungen von Unternehmen, die geeignet sind, die Erzeugung oder die Marktverhältnisse für den Verkehr mit Waren oder gewerblichen Leistungen durch Beschränkung des Wettbewerbs spürbar zu beeinflussen (Kartell). - Nach dem Kartellrecht zu unterscheiden: a) Verträge zu einem gemeinsamen Zweck, gegen die sich das Kartellverbot richtet; b) sonstige Verträge, die ebenfalls grundsätzlich verboten sind. Artikel 85 EG-Vertrag faßt beide Arten von Verträgen unter dem Begriff des Kartellverbot zusammen. - Ausnahmen vom K.: a) Anmeldekartelle; b) Widerspruchskartelle, wenn vom Bundeskartellamt kein Widerspruch erfolgt; c) Erlaubniskartelle, wenn gesondert erlaubt. - Vgl. auch Kartellrecht, Gruppenfreistellungsverordnungen.

 

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