Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministers für Wirtschaft (BMWi); Sitz bislang in Berlin. Nach § 48 I S. 1 GWB n. F. ist Sitz des Bundeskartellamtes nunmehr Bonn. Der Vollzug dieser Sitzentscheidung erfolgt jedoch erst mit dem Umzug der Bundesregierung nach Berlin (vgl. Berlin/Bonn-Gesetz vom 26. 4. 1994, BGBl. I S. 918). Kartellbehörde des Bundes nach dem Kartellgesetz (§§ 48-50 GWB); ausschließlich für bestimmte Kartellsachen (z. Bundeskartellamt (BKartA) Fusionskontrolle) zuständig (§§ 44 Abs. 1 Nr. 1, 47 GWB). Der BMWi kann dem Bundeskartellamt (BKartA) allgemeine Weisungen erteilen (zu veröffentlichen im Bundesanzeiger). - Veröffentlichung: Alle zwei Jahre Bericht über die Tätigkeit des Bundeskartellamt (BKartA) sowie über Lage und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet. - Vgl. auch Kartellrecht 1 c).