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konkurrierende Gesetzgebungskompetenz

Gesetzgebungskompetenz, die sowohl dem Bund als auch den Ländern zusteht (Art. 72, 74, 74 a, 105 II GG). Im Bereich der k. G. steht den Ländern die Gesetzgebung zu, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch macht (Art. 72 I GG). Macht der Bund Gebrauch, tritt für die Länder eine Sperrwirkung im Umfang der bundesgesetzlichen Regelung ein. Entgegenstehendes Landesrecht tritt außer Kraft. Ein Gesetzgebungsrecht des Bundes besteht nach dem neugefaßten Art. 72 II GG, wenn die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. Ist dies nicht mehr der Fall, so kann der Bundesgesetzgeber seine G. auf die Länder verlagern (Art. 72 III GG). Auf den in Art. 74 GG aufgeführten Gebieten, z. B. Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Recht der Wirtschaft (Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen) hat der Bund von seiner k. G. weitgehend Gebrauch gemacht. Mit der letzten Änderung des Grundgesetzes wurde die k. G. auf die Staatshaftung sowie auf die künstliche Befruchtung beim Menschen, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie auf Regelungen zur Transplantation von Organen und Geweben erstreckt.

 

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