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Gesetzgebungskompetenz

Gesetzgebungszuständigkeit. Nach Art. 70 I GG haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit nicht das GG dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. De facto ist den Ländern die Möglichkeit eigener Gesetzgebung durch Art. 71 GG (ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes) und Art. 72 GG (konkurrierende Gesetzgebungskompetenz) sowie Art. 75 (Rahmengesetzgebung des Bundes) weitgehend entzogen. Gesetzgebungskompetenz steht bei Zöllen und Finanzmonopolen dem Bund ausschließlich zu; für die übrigen Steuern besitzt er die ("konkurrierende") - und in der Praxis weitestgehend in Anspruch genommene - G., falls (1) deren Aufkommen dem Bund ganz oder teilweise zusteht (Steuergesetzgebungshoheit, Finanzverfassung, Steuerverbund, Bundessteuern, Gemeinschaftsteuern) oder (2) ein Bedürfnis nach bundeseinheitlicher Regelung besteht. Den Ländern verbleibt die G., falls a) die Voraussetzungen für die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht gegeben sind, b) der Bund bei der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz von seinem Recht keinen Gebrauch macht oder c) über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind (Art. 105 II a GG). - Vgl. auch Finanzausgleich, Finanzverfassung.

 

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