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Bundessteuern
Begriff zur Kennzeichnung der Steuerertragshoheit des Bundes. - 1. Bundessteuern i. e. S.: Steuern, deren Aufkommen allein dem Bund zufließt. Nach Art. 106 I GG stehen dem Bund zu: Zölle, Verbrauchsteuern, die nicht den Ländern (z. Bundessteuern Biersteuer), Bund und Ländern (z. Bundessteuern Umsatzsteuer) oder den Gemeinden zustehen: Zuckersteuer, Branntweinsteuer, Schaumweinsteuer, Tabaksteuer, Kaffeesteuer, Leuchtmittelsteuer, Mineralölsteuer; weiterhin Kapitalverkehrsteuern, Versicherungsteuer, sowie Abgaben im Rahmen der EU. - Vgl. auch Gemeindesteuern, Landessteuern. - 2. Bundessteuern i. w. S.: Die Gesamtheit der dem Bund zustehenden Steuereinnahmen, die aus dem Bundessteuern i. e. S. und dem Bundesanteil an den Gemeinschaftsteuern besteht. - Vgl. auch Steuerverbund, Finanzausgleich.
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