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Tabaksteuer
eine von der Zollverwaltung des Bundes erhobene und verwaltete Verbrauchsteuer auf Tabakherstellung oder -einfuhr in Form der Banderolensteuer. Die Tabaksteuer fließt dem Bund zu. 1. Rechtsgrundlagen: Tabaksteuergesetz (TabStG) vom 13. 12. 1979 (BGBl I 2118) und Durchführungsverordnung vom 21. 12. 1979 (BGBl I 2297) mit späteren Änderungen. - 2. Steuergegenstand: Tabakwaren (Zigarren, Zigaretten, feingeschnittener Rauchtabak, Pfeifen-, Strang-, Kau- und Schnupftabak), tabakähnliche Waren und Zigarettenpapier; nur ausnahmsweise Halberzeugnisse. - 3. Steuerbefreiungen: U. a. für Warenproben und Arbeitnehmern gewährte Deputate. - 4. Grundlagen der Steuerberechnung: Menge und Kleinverkaufspreis; in diesem sind enthalten: Abgaben auf Tabakerzeugnisse, Kosten der vorgeschriebenen Packung, Kosten, die vom Verbraucher zu tragen sind, und Gewinnspanne. - 5. Wichtigste Steuersätze und -beträge: a) Zigaretten 6,18 Pf/St.+31,5% des Kleinverkaufspreises, mind. 10 Pf./St.; b) Zigarren 13% des Kleinverkaufspreises (mind. 3,1 Pf./St.); c) Rauchtabak Feinschnitt 16 DM je kg+30% des Kleinverkaufspreises, mindestens 37 DM je kg; d) weitere, andere Steuersätze für Pfeifentabak, Rauchtabak, Schnupftabak, Kautabak, Rohtabak (§ 4 TabStG); e) Zigarettenhüllen 2,60 DM je 1000 Stück; Zigarettenpapier 0,65 DM je m2. - 6. Steuerschuldner: Hersteller (Regelfall). Entstehung i. d. R. im Zeitpunkt der Entfernung der Tabakwaren und Zigarettenhüllen aus dem Herstellungsbetrieb oder des Verbrauchs innerhalb des Betriebes. - 7. Verfahren: a) Für Zigaretten, Zigarillos, Zigarren u. a. m.: Verwendung von Steuerzeichen und Verpackungszwang; Verwendung umfaßt das Entwerten und Anbringen der vorher vom Hersteller durch Steueranmeldung bestellten und bezogenen Steuerzeichen an den Kleinverkaufspackungen. Grundsätzliches Verbot für den Kleinhandel, Tabakerzeugnisse unter oder über dem im Steuerzeichen angegebenen Kleinverkaufspreis abzugeben oder Rabatt zu gewähren. b) Für Strang-, Schnupf- und Kautabak: Anmeldung der im Vormonat entstandenen Tabaksteuer durch den Hersteller bis zum 15. eines Monats. c) Fälligkeit der Tabaksteuer je nach Bezugszeitpunkt der Steuerzeichen und Tabakart in den beiden dem Bezug folgenden Monaten bzw. am 10. Tag des der Steueranmeldung folgenden Monats. Kein Zahlungsaufschub. - 8. Unversteuert: U. a. Tabakwarenausfuhr unter Steueraufsicht. - 9. Steuererstattung bzw. -erlaß: In bestimmten Fällen möglich. - 10. Steueraufsicht über Hersteller von Tabakwaren, Tabakwaren- und Rohtabakhändler, Inhaber von sog. Steuerlagern, Tabak- und Tabakkleinpflanzer. - 11. Finanzwissenschaftliche Begründung: a) Aus fiskalischer Sicht: Die Tabaksteuer ist nach der Mineralölsteuer die zweitergiebigste der Verbrauchsteuern (Aufkommen ca. 6% der Bundessteuern i. w. S.); ausschlaggebende Begründung. b) Aus meritorischer Sicht: Tabaksteuer als Präventivmaßnahme der Gesundheitspolitik; nicht überzeugend, da mehrfache Erhöhungen der Tabaksteuer nicht zu anhaltenden Verbrauchseinschränkungen führten. Neuere Aufkommensstagnierungen und -rückgänge sind eher die Folge veränderter Verbrauchsgewohnheiten (Übergang zu selbstgedrehten Zigaretten). - 12. Beurteilung: Die Kombination von Mengensteuer und Wertsteuer wird als kompliziert und reformbedürftig empfunden; der Europäische Rat hat sich aber gegen eine reine Mengensteuer ausgesprochen. Die gegenwärtig in der Bundesrep. D. praktizierte Technik der Steuerentrichtung durch Verwendung von Steuerzeichen (Banderolensteuer) soll aus Vereinfachungsgründen entfallen. - 13. Aufkommen: 1995: 20.594,7 Mio. DM (1990: 17.401 Mio. DM; 1985: 14.452 Mio. DM; 1980: 11.288 Mio. DM; 1970: 6.536 Mio. DM; 1960: 3.537 Mio. DM; 1950: 2.107 Mio. DM).
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