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Mineralölsteuer

I. Charakterisierung: Eine von der Bundeszollverwaltung erhobene und dem Bund zufließende Verbrauchsteuer auf eingeführte und im Erhebungsgebiet hergestellte Mineralöle. - 1. Rechtsgrundlagen: Mineralölsteuergesetz 1978 vom 11. 10. 1978 (BGBl I 1669), Mineralölsteuerdurchführungsverordnung vom 26. 5. 1953 (BGBl I 237, ber. 280) mit späteren Änderungen. - 2. Steuergegenstand: Mineralöl (unter Bezug auf den Zolltarif definiert) im Erhebungsgebiet. - 3. Steuerbefreiungen: Z. Zt. abhängig von der Erfüllung besonderer Bedingungen bezüglich des Verwendungszwecks (z. B. Heizölsteuer); besondere Erlaubnisscheine erforderlich. - 4. Steuerberechnung: Je nach Mineralölart unterschiedliche a) regelmäßige Steuersätze und b) Sondersteuersätze seit 1. 1. 1994 (1) für bleifreien Vergaserkraftstoff 98 Pf/l; (2) für verbleiten Vergaserkraftstoff 108 Pf/l; (3) für leichtes Heizöl 8 Pf/l; (4) für schweres Heizöl 3 bzw. (bei Verwendung zur Stromerzeugung) 5,5 Pf/kg; (5) für Dieselkraftstoff 62 Pf/l. - 5. Steuerschuldner: Hersteller. Die Mineralölsteuer entsteht im Zeitpunkt der Entfernung des Mineralöls aus dem Herstellungsbetrieb oder des Verbrauchs innerhalb des Betriebes zu anderen Zwecken als zur Betriebsaufrechterhaltung. - 6. Verfahren: Anmeldung der im Vormonat entstandenen Steuer durch den Hersteller bis zum 15. eines Monats; Entrichtung spätestens am zehnten Tag des zweiten Monats nach der Entstehung. - 7. Steuererstattung bzw. -erlaß auf Antrag für Mineralöl, das der Hersteller nachweislich in seinen Betrieb zurückgenommen hat, im Wege der Anrechnung auf (zukünftig) fällige Mineralölsteuer - 8. Steuervergütung unter gewissen Voraussetzungen beim echten Export zulässig. - 9. Steueraufsicht (Nachschaurecht und Bestandsaufnahme) gegenüber jedem, der unbearbeitetes Erd- oder Mineralöl gewinnt bzw. herstellt, importiert, vertreibt, lagert, befördert oder verwendet. - 10. Betriebsbeihilfen bei bestimmten Verwendungszwecken von in der Bundesrep. D. gekauftem Gasöl des freien Verkehrs gem. Gasöl-Verwendungsgesetz - Landwirtschaft vom 22. 12. 1967 (BGBl I 1339) sowie -Wirtschaft (BGBl I 90) und -Schienenverkehr vom 25. 2. 1956 (BGBl I 93). - 11. Der auf den Kraftverkehr entfallende Teil des M.-Aufkommens ist nach Abzug gewisser Beträge nach dem Straßenbaufinanzierungsgesetz vom 28. 3. 1960 (BGBl I 201) für Zwecke des Straßenwesens und sonstige verkehrspolitische Zwecke (§ 25, BGBl 1977 I 1406) zu verwenden. Danach werden 17 Pf/l für den Bundesfernstraßenbau reserviert; nach dem Gemeindeverkehrs-Finanzierungsgesetz i. d. F. v. 13. 3. 1972 fließen 6 Pf/l an die Gemeinden zur Finanzierung von Verkehrsaufgaben.
II. EU-Steuerharmonisierung: Für die Aufhebung der Steuergrenzen im EU-Binnenmarkt sind durch das Verbrauchsteuerbinnenmarktgesetz vom 21. 12. 1992 Mindeststeuersätze vorgegeben. Im einzelnen (EG-ABL. C 48/13 vom 22. 2. 1992): a) Benzin: (1) unverbleit: Mindeststeuersatz 287 ECU/1.000 l, Zielsteuersatz 445 ECU/1.000 l; (2) verbleit: jeweils 50% höhere Sätze; b) Dieselkraftstoff: Steuersatzspanne von 245 bis 270 ECU/1.000 l; c) Heizöl: Steuersatzspanne von 47 bis 53 ECU/1.000 l; d) Schweröl: Steuersatzspanne von 16 bis 18 ECU/1.000 l; e) Flüssiggas und Methan als Treibstoff: Mindeststeuersatz 84,5 ECU/1.000 l; f) Kerosin: (1) als Treibstoff: Mindessteuersatz 337 ECU/1.000 l, Zielsteuersatz 495 ECU/1.000 l; (2) für andere Zwecke: Steuersatzspanne von 47 bis 53 ECU.
III. Finanzwissenschaftliche Beurteilung: 1. Einnahmepolitik: a) Die Mineralölsteuer nimmt unter den Verbrauchsteuern den ersten Rang ein; mit einem Aufkommen von 56,1 Mrd. DM im Jahre 1993 erbrachte sie ca. 15,8% der Bundessteuern i. w. S. - b) Dieses Aufkommen wurde überwiegend aus der Besteuerung von Kraftstoffen erzielt (68%), kaum dagegen aus dem Heizöl (4-5%). - 2. Strukturpolitik: Eine Sondersteuer der Mineralölsteuer ("Heizölsteuer") verfolgte seit ihrer Einführung den Zweck, die Wettbewerbsposition der Kohle gegenüber dem eingeführten Öl zu stärken. Nach dem Scheitern dieser Absicht hat die Heizölsteuer ihre Funktion gewechselt; sie kann eingesetzt werden zum Zwecke der Energie- und Umweltpolitik. - 3. Energiepolitik: Als Teil einer bisher noch nicht bestehenden systematischen Energiebesteuerung. Diese könnte durch Preiserhöhung Knappheitssignale setzen, um den Energieverbrauch einzudämmen. - 4. Umweltpolitik: Durch die unter 2. dargestellte Steuersenkung für unverbleiten Vergaserkraftstoff ergeben sich verbrauchslenkende Möglichkeiten, die die Maßnahmen aus der Reform der Kraftfahrzeugsteuer unterstützen. Allerdings wird die Steuersenkung teilweise dadurch konterkariert, daß Umsatzsteuer von der Mineralölsteuer erhoben wird. - 5. Steuersystematik: a) Durch die Erhebung von Umsatzsteuer auf den Kraftstoffpreis und Mineralölsteuer entsteht eine Kaskadenwirkung. - b) Die Zweckbindung der Mineralölsteuer für die Verkehrswegefinanzierung macht sie zu einer "Beitragsteuer" (Haller) und damit aus steuerpsychologischen Gründen zu einer Steuer, bei der einer Erhöhung nicht der sonst zu erwartende Steuerwiderstand entgegengebracht wird. - c) Der Charakter der Mineralölsteuer als Mengensteuer macht sie für Preiserhöhungen unempfindlich, so daß ihr Aufkommen nur mit zunehmendem Verbrauch wächst. Haben verbrauchsdämpfende Maßnahmen zum Zwecke der Umweltschonung Erfolg, so dürfte das fiskalische Ziel berührt werden.
IV. Aufkommen: 1995: 64 887,8 Mio. DM (1990: 34 621 Mio. DM, 1985: 24 521 Mio. DM, 1980: 21 351 Mill DM, 1970: 11 512 Mio. DM, 1960: 2 664 Mio. DM, 1950: 73 Mio. DM).

 

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