1. Begriff: EU-rechtlich festgelegter Steuersatz, der bei bestimmten Steuern mindestens erhoben werden muß. Die Wahl eines höheren Steuersatzes steht, sofern nicht weitere Schranken (Steuersatzspanne, Zielsteuersätze) gesetzt sind, jedem Mitgliedstaat frei. Ziel der Mindeststeuersatz ist es, beim allmählichen Übergang der Verbrauchs- und Umsatzbesteuerung im Binnenmarkt auf das Ursprungslandprinzip (internationales Steuerrecht) einem ruinösen Steuersenkungswettbewerb vorzubeugen. - 2. Umsatzsteuer: Mindeststeuersatz von 15 % für normale Umsätze, 5 % für den ermäßigten Steuersatz bis Ende 1996 festgeschrieben, danach wird zunächst bis Ende 1998 eine Steuersatzspanne von 15% - 25% für den Normalsatz und die Fortgeltung des Mindeststeuersatz für den ermäßigten Satz in Höhe von 5% angestrebt (Vorschlag vom 20. 12. 1995). - 3. Verbrauchsteuern: Mindeststeuersatz für Tabak-, Mineralöl- und Biersteuer sind geplant. Bei den übrigen Verbrauchsteuern keine Mindeststeuersatz vorgesehen, hier wird allmähliche Senkung der Sätze bis hin zur Abschaffung der betreffenden Steuern infolge des Wettbewerbs der Steuersysteme bewußt in Kauf genommen.