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Biersteuer

I. Allgemeine Grundlagen: Verbrauchersteuer auf Überführung von Bier in den freien Verkehr, deren Erhebung in allen Mitgliedstaaten der EU vorgeschrieben ist. - 1. Steuergegenstand: Bier i. S. der Alkoholsteuerstrukturrichtlinie. - 2. Steuersatz: Mindeststeuersatz: 0,748 ECU je hl/Grad Alkohol. - 3. Steuererhebung: folgt dem allgemeinen System zur Erhebung verbrauchersteuerpflichtiger Waren (Verbrauchsteuersystemrichtlinie).
II. Deutschland: 1. Rechtsgrundlage: Biersteuergesetz 1993 vom 21. 12. 1992 (BGBl I 2115). Erhebung und Verwaltung liegen beim Bund (Art. 108 I Satz 1 GG); der Ertrag steht dem Land zu (Art. 108 II Nr. 5 GG). - 2. Steuergegenstand: Bier i. S. der entsprechenden Positionen der Kombinierten Nomenklatur. - 3. Steuertarif: 1,54 DM je hl/Grad Plato, Ermäßigung für kleinere unabhängigere Brauereien. - 4. Steuerbefreiung: a) in anderen Mitgliedstaaten für gewerbliche Zwecke oder in Drittlandgebiet ausgeführtes Bier, b) für bestimmte Weiterverarbeitungen u. a. Essigherstellung), c) als Haustrunk für Angestellte und Arbeiter von Brauerei, d) als Probe für erforderliche Untersuchungen. - 5. Entstehung der Steuer bei Ausscheiden aus einem Steuerlager, ohne daß sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren anschließt, Steuerschuldner ist in diesem Fall der Inhaber des Steuerlagers. Bei illegaler Herstellung Entstehung bei Herstellung und Steuerschuldnerschaft des Herstellers. - 6. Fälligkeit: i. d. R. Entrichtung der Steuer bis zum 20. des Monats nach Entstehung der Steuer.
III. Finanzwissenschaftliche Beurteilung: 1. Als Fabrikatsteuer ist die Biersteuer mit einer verbrauchsfernen Erhebung verbunden und führt zu geringen Steuerwiderständen. - 2. Da sie zugleich Mengensteuer ist, wird ihr Aufkommen unter den Landessteuern relativ geringer. Gleichwohl ist sie absolut gesehen unter den letzteren eine ertragreiche Steuerart. - 3. Die tarifliche Mengenstaffelung wird heute unter mittelstandspolitischen Aspekten beurteilt und gilt als fragwürdig, einerseits im Hinblick auf den "objektiven" Charakter einer Verbrauchsteuer, andererseits mit Blick auf die Wettbewerbsbeeinflussung unter den Brauereien und auf die Effizienz der Zielerreichung. - Vgl. auch Verbrauchsbesteuerung, Verbrauchsteuern.
IV. Aufkommen: 1995: 1.778,9 Mio. DM (1990: 1.393 Mio. DM; 1985: 1.252 Mio. DM; 1980: 1.262 Mio. DM; 1970: 1.175 Mio. DM; 1960: 700 Mio. DM; 1950: 315 Mio. DM).

 

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