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Landessteuern
1. Finanzwissenschaftlicher Begriff zur Kennzeichnung der Steuerertragshoheit der Länder: a) Landessteuern i. e. S.: Steuern, deren Aufkommen gem. Art. 106 II GG allein einem einzelnen Bundesland zufließt; auch als Landesertragsteuern bezeichnet. Wichtigste Arten (in der Reihenfolge ihrer Aufkommenshöhe): Kraftfahrzeugsteuer, Grunderwerbsteuer, Erbschaftsteuer, Rennwett- und Lotteriesteuer, Biersteuer, Feuerschutzsteuer, Spielbankenabgabe. - Gegensatz: Bundessteuern, Gemeindesteuern. - b) Landessteuern i. w. S.: Die Gesamtheit der einem Land zustehenden Steuereinnahmen, die aus den Landessteuern i. e. S. und dem Länderanteil an den Gemeinschaftsteuern besteht; vgl. auch Steuerverbund, Finanzausgleich. - 2. Die Steuerverwaltungshoheit über die Landessteuern liegt beim Land, doch ist auch Auftragsverwaltung möglich, ebenso wie eine Verwaltung von Gemeindesteuern durch das Land.
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