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Steuerverwaltungshoheit
Teil der Steuerhoheit. 1. Begriff: Das Recht zur Verwaltung der Steuern; nach Art. 108 GG festgelegte Kompetenz zum Gesetzesvollzug der Steuergesetze durch die Bundesfinanzbehörden, durch die Landesfinanzbehörden im Auftrage des Bundes (Bundesauftragsverwaltung) oder durch die Landesfinanzbehörden (Bundesaufsichtsverwaltung), wobei die Verwaltung der den Gemeinden zufließenden Steuern, die grundsätzlich bei den Ländern liegt, den Gemeinden übertragen werden kann, wie das bei den Realsteuern und örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern. - 2. Ausprägungen: a) Verwaltung vom Bund: Zölle, Finanzmonopol, bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern, Einfuhrumsatzsteuer und Abgaben im Rahmen der EU. b) Verwaltung vom Land im Auftrage des Bundes: Steuern, die ganz oder teilweise dem Bund zufließen, wie Versicherung-, Einkommen-, Körperschaft-, Umsatzsteuer. c) Verwaltung vom Land: Z. B Vermögen-, Erbschaft-, Kraftfahrzeug-, Grunderwerb-, Feuerschutz-, Rennwett- und Lotterie-, Gewerbe-, Grundsteuer und Spielbankabgabe.
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