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Steuerverwaltungsakte
1. Begriff/Beispiele: hoheitliche Maßnahmen, Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, (Verwaltungsakt) der Finanzverwaltung auf dem Gebiet des Steuerrechts. Der wichtigste Steuerverwaltungsakte ist der Steuerbescheid (§ 155 I AO), durch den der Fiskus seinen Steueranspruch gegenüber dem Steuerpflichtigen geltend macht. Weitere Steuerverwaltungsakte sind z. B. Feststellungsbescheide (§ 179 AO), Steuermeßbescheide (§ 184 AO), Haftungs- und Duldungsbescheide, verbindliche Zusagen (§ 204 AO), Stundung (§ 222 AO) oder auch die Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO). - 2. Korrekturmöglichkeiten: Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden und ihnen gleichgestellten Bescheiden nach §§ 164, 165, 172-177 AO vor Ablauf der Festsetzungsverjährung; Korrektur sonstiger Steuerverwaltungsakte (z. B. Stundung, Erlaß, Buchführungserleichterungen) durch Rücknahme (§ 130 AO) oder Widerruf (§ 131 AO); Korrektur von offenbaren Unrichtigkeiten (§ 129 AO). Eine Korrektur ist auch während des außergerichtlichen und Einspruchsverfahrens und während eines finanzgerichtlichen Verfahrens möglich (§ 132 AO).
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