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Finanzmonopol
1. Begriff/Charakterisierung: Aus fiskalischen und/oder wirtschaftspolitischen Gründen staatlicherseits erfolgter Ausschluß des freien Wettbewerbs; alleinige Befugnis des Staates, zu Einnahmezwecken bestimmte Waren als Monopolist herzustellen und/oder zu vertreiben. - Anders: Allgemeines Monopol. - Die ausschließliche Gesetzgebung über Finanzmonopol hat nach Art. 105 I GG der Bund. - Finanzmonopol wird verwaltet durch eine Monopolbehörde (Monopolamt); diese erhebt zugleich die organisatorisch mit der Monopolisierung kombinierte Steuer auf die Waren (Monopolsteuer). - 2. Formen: a) Total- oder Vollmonopol: Produktion und Verteilung der Waren bis zur Einzelhandelsstufe liegen in Händen der Monopolverwaltung. - b) Teilbranchenmonopol: Ein oder mehrere Produktionszweige einer Warengattung sind von der Produktion bis zum Einzelhandel monopolisiert. - c) Einstufiges (Teil-Phasen-) Monopol: Lediglich eine Stufe aus der gesamten Produktions- und Handelskette ist monopolisiert. (1) Beim Handelsmonopol erfolgt die Erzeugung durch autorisierte private Unternehmen; die Monopolverwaltung übernimmt den Vertrieb auf der Großhandelsstufe. (2) Beim Erzeugermonopol erfolgt die Erzeugung in staatlichen Monopolbetrieben; der Vertrieb wird von privaten Händlern vorgenommen. - Das Beispiel des deutschen Branntweinmonopols zeigt, daß seine fünf Teilmonopole teils Handels-, teils Erzeugermonopolcharakter haben. - 3. Monopolwaren: International sind die häufigsten Waren Tabak, Zündwaren, Zigaretten, alkoholische Getränke, ferner Salz, Zucker und Petroleumprodukte. - 4. Ziele: a) Ziele des Finanzmonopol sind Einflußnahme auf die Produktion, Marktversorgung, Absatzsicherung, Strukturpolitik, wie etwa die Mittelstandsförderung, die Abwehr von Auslandskonkurrenz etc. - b) Dem fiskalischen Ziel entspricht es, daß mit der Monopolisierung die Monopolsteuer erhoben wird (Verbrauchsbesteuerung, Branntweinsteuer, Zündwarensteuer). Soweit das Aufkommen aus dieser Steuer die Aufwendungen für die Monopolverwaltung einschl. der staatlichen Übernahmepreise für Ablieferungen an das Monopol nicht deckt, wird das nichtfiskalische Zielspektrum des Monopols offensichtlich. - 5. Finanzwissenschaftliche Beurteilung: In der Zeit des Absolutismus waren Finanzmonopol ein bevorzugtes Finanzierungsinstrument. Heute gilt die Verbrauchsbesteuerung als überlegen, das Finanzmonopol sowohl aus fiskalischer wie aus wirtschaftspolitischer Sicht als veraltet. - 6. Bedeutung: In der BRD noch ein F., das Branntweinmonopol (Gesetz vom 8. 4. 1922, RGBl I 335, 405; zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. 12. 1981, BGBl I 1625). Das Zündwarenmonopol wurde durch Gesetz vom 27. 8. 1982 (BGBl I 1241) abgeschafft.
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