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Branntweinmonopol
I. Begriff: Staatliches Monopol auf Übernahme, teilweise Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verwertung von Branntwein sowie den Handel mit unverarbeitetem Branntwein. In der Bundesrep. D. einziges Finanzmonopol. Branntweinmonopol und Branntweinsteuer kennzeichnen die Branntweinbesteuerung in der Bundesrep. D. - Gesetzlich geregelt im Branntweinmonopolgesetz vom 8. 4. 1922 (RGBl I 405) mit späteren Änderungen und dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen: Brennereiordnung (BO), Branntweinverwertungsordnung (VwO), Branntweinersatzsteuerordnung (ErsStO), Essigsäureordnung (EO), Branntweinzählordnung (ZO) sowie Gesetz über Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein vom 8. 8. 1951 (BGBl I 491).
II. Ziele: Im Gegensatz zur Branntweinsteuer verfolgt das Branntweinmonopol vorwiegend keine fiskalischen, sondern agrar- und mittelstandspolitische Ziele. Damit ist das deutsche Branntweinmonopol kein eigentliches Finanzmonopol, sondern eher ein Marktordnungsmonopol. Durch entsprechend hoch angesetzte Ankaufspreise (Übernahmepreise) für den ablieferungspflichtigen Branntwein erreicht die Monopolverwaltung eine Subventionierung der Ablieferer. - Beim Verkauf des Branntweins belastet die Monopolverwaltung den Käufer im Verkaufspreis mit der (nach den Verwendungsarten unterschiedlich hohen) Branntweinsteuer, die sie an die Bundeskasse abführt. Für nicht ablieferungspflichtigen Branntwein zahlt der private Brenner den Branntweinaufschlag selbst an die Bundeskasse. Eingeführter Branntwein unterliegt dem Monopolausgleich.
III. Zusammensetzung: Das deutsche Branntweinmonopol besteht aus fünf Teilmonopolen. - 1. Übernahmemonopol: Ablieferungszwang für Branntwein, der im Inland in Eigenbrennereien hergestellt wird, ausgenommen: (1) Kornbranntwein, soweit er nicht in Verschlußbrennereien außerhalb des Jahreskornbrennrechts hergestellt wird, (2) Branntwein aus Obst i. S. § 27 d. Ges. und (3) der in Abfindungsbrennereien hergestellte Branntwein. Übernahme erfolgt nach bestimmten Vorschriften durch Beamte der Zollverwaltung. - 2. Herstellungsmonopol: Beschränkt auf Verarbeitung solcher Stoffe (Zellstoff, Ablaugen der Zellstoffgewinnung, Kalziumkarbid, Holz), für die vor dem 1. 10. 1914 keine gewerbliche Gewinnung von Branntwein bestand (Monopolbrennereien). - 3. Einfuhrmonopol: Erstreckt sich auf Branntwein, ausgenommen Rum, Arrak, Kognak und Liköre; Einfuhr durch Dritte ist grundsätzlich verboten. Bei Einfuhr von Branntwein und weingeisthaltigen Erzeugnissen wird neben dem Zoll eine Einfuhrsteuer auf Branntwein und weingeisthaltige Erzeugnisse (Monopolausgleich) erhoben, deren Höhe der inländischen Steuerbelastung des Branntweins entspricht und danach gestaffelt ist, zu welchem Preis die eingeführten Erzeugnisse im Inland aus Branntwein hätten hergestellt werden können. Durch das Einfuhrmonopol kann die Monopolverwaltung ausländischen Branntwein zur Deckung des Bedarfs im Monopolgebiet heranziehen bzw. unerwünschte Einfuhr verhindern. - 4. Reinigungsmonopol mit folgenden Ausnahmen: Reinigung (1) des der Deutschen Kornbranntwein-Verwertungsstelle überlassenen Kornbranntweins sowie des selbsterzeugten ablieferungsfreien Branntweins der Brennereien, jedoch nicht zur Herstellung von neutralem Sprit; (2) des in Verschlußbrennereien selbstgewonnenen, unter Ablieferungszwang stehenden Branntweins unter Verschluß. - 5. Handelsmonopol: Bestimmt die Bezugsbedingungen für den der Monopolverwaltung nicht vorbehaltenen Teil der Verwertung von Branntwein, also (1) wenn er von der Monopolverwaltung geliefert oder mit ihrer Erlaubnis eingeführt wurde, insbes. bzgl. der Einhaltung von Preisvorschriften sowie (2) Entrichtung der vollen Steuer, des Branntweinaufschlages durch Hersteller und des regelmäßigen Monopolausgleichs durch Importeure. - Vgl. auch Branntweinsteuer.
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