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Branntweinsteuer
im Rahmen des Branntweinmonopols durch die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (BMonV) festgesetzte Verbrauchsteuer, neben den Monopolverkaufspreisen derzeit festgelegt mit nachstehenden Steuersätzen je hl Weingeist (in DM): (1) für Branntwein zu Trinkzwecken 2.550; (2) für unvergällten Branntwein, der Ärzten, Krankenhäusern, Apotheken etc. für pharmazeutisch-medizinische Zwecke zugeteilt wird, 1.200; (3) für Branntwein zur Herstellung von Heilmitteln, die vorwiegend zum äußerlichen Gebrauch dienen, 600; (4) für Branntwein zur Herstellung von Körperpflegemitteln 600. - Keine Steuer wird erhoben auf Branntwein, der ausgeführt, zu Treibstoff verarbeitet oder zu Putz-, Heizungs- und ähnlichen Zwecken verwendet werden soll. - Gesetzliche Regelung: § 84 des Branntweinmonopolgesetzes. - Aufkommen (der Branntweinabgaben insgesamt): 1995: 4.837 Mio. DM (1990: 4.229 Mio. DM).
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