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Einfuhrumsatzsteuer

Verbrauchsteuer auf die Einfuhr von Gegenständen in das Zollgebiet; wird seit dem 1. 1. 1968 als Sonderform der Umsatzsteuer erhoben. - 1. Rechtsgrundlagen: a) Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung (EUStBV) vom 11. 8. 1992 (BGBl I S. 1526), geändert durch Verordnung vom 9. 2. 1994 (BGBl I S. 302, ber. S. 523); einzelne Vorschriften des UStG. b) Sinngemäß gelten die Vorschriften für Zölle mit einigen Ausnahmen für die Einfuhrumsatzsteuer - Für innergemeinschaftliche Lieferungen wird die Einfuhrumsatzsteuer durch die Erwerbsteuer ersetzt (vgl. auch Umsatzsteuer IX 4). - 2. Steuergegenstand: Verbringen von Waren in das Zollgebiet (§ 1 I Nr. 4 UStG). - 3. Steuerbefreiungen: Steuerfrei sind (1) die Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren, die Lieferung von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch sowie die in § 8 I Nr. 1 und Nr. 2 UStG genannten Umsätze (§ 5 UStG); (2) die Einfuhr von Gegenständen, die anschließend unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen verwendet werden; (3) die Einfuhr unentgeltlich gelieferter und nicht zum Verkauf bestimmter Bücher, Druckschriften etc., von Aktien, Urkunden u. ä. (EUStBV, ggf. nur steuerermäßigt); (4) die Einfuhr von Gegenständen im Rahmen des zollfreien Reiseverkehrs. - 4. Steuerberechnung: a) Bemessungsgrundlage: Zollwert des eingeführten Gegenstandes bzw. das Entgelt, wenn kein Wertzoll erhoben wird, oder bei bestimmten Datenträgern; zuzüglich Zoll und Beförderungskosten für die inländische Beförderungsstrecke, soweit letztere nicht im Zollwert oder Entgelt enthalten sind (§ 11 UStG). b) Steuersätze: Analog den Steuersätzen der USt für Inlandslieferungen (§ 12 UStG); vgl. Umsatzsteuer IV. - 5. Vorsteuerabzug: Die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für das Unternehmen eines Unternehmers i. S. d. UStG in das Inland eingeführt worden sind, ist abzugsfähig (§ 15 I Nr. 2 UStG). Die Regeln zum Vorsteuerabzug gelten für die Einfuhrumsatzsteuer analog. - 6. Steuerschuldner ist grundsätzlich, wer den Antrag auf Abfertigung zum freien Verkehr stellt und damit Zollbeteiligter ist. Die Einfuhrumsatzsteuer entsteht i. d. R. mit der Antragstellung. Zu Einzelheiten vgl. Vorschriften des Zollrechts. - 7. Aufkommen: Vgl. Umsatzsteuer X.

 

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