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innergemeinschaftliche Lieferungen

1. Begriff des Umsatzsteuerrechts: Eine i. L. liegt vor, wenn der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt. Bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen sind i. L. umsatzsteuerfrei unter Erhaltung des Vorsteuerabzugs (§ 4 Nr. 1 b UStG). Die Steuerbefreiung für i. L. tritt im Rahmen des innergemeinschaftlichen gewerblichen Warenverkehrs an die Stelle der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen; dies entspricht dem Gedanken des Bestimmungslandprinzips. - 2. Voraussetzungen der Steuerbefreiung (§ 6 a UStG): a) Der Unternehmer oder der Abnehmer befördert oder versendet in das übrige Gemeinschaftsgebiet; b) der Abnehmer ist entweder Unternehmer und erwirbt den Gegenstand für sein Unternehmen oder er ist eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist bzw. nicht für ihr Unternehmen erwirbt; c) der Erwerb des Liefergegenstands unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Umsatzsteuer; d) Belegnachweis der i. L. sowie entsprechender Buchnachweis erforderlich (§§ 17 a-17 c UStDV).

 

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