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Reiseverkehr

I. Begriff: 1. Häufig synonyme Bezeichnung für Tourismus. - 2. Bestandteil des Tourismus: Private und berufsbedingte (Geschäftsreise) Fahrten zu und von vorübergehenden Aufenthalten an anderen als den üblichen Wohn- und Tätigkeitsorten der Reisenden.
II. Internationale Wirtschaftsbeziehungen: Internationaler Reiseverkehr ist für einige Länder ein wichtiger Aktivposten der Zahlungsbilanz; er wird für das Zielland als unsichtbare Ausfuhr von Waren und Dienstleistungen betrachtet.
III. Umsatzsteuerrecht: Für Ausfuhrlieferungen im Reiseverkehr gilt §17 UStDV: 1. Ausfuhren im sog. nichtkommerziellen außergemeinschaftlichen Reiseverkehr (ein ausländischer Abnehmer mit Wohnort im Drittlandsgebiet erwirbt einen Gegenstand im Inland für private Zwecke und führt ihn im persönlichen Reisegepäck in das Drittlandsgebiet aus): steuerfrei, wenn der Ausfuhrnachweis zusätzliche Angaben zu Name und Anschrift des ausländischen Abnehmers und den Identitätsnachweis durch eine Grenzzollstelle enthält. - 2. Ab 1. 1. 1993 Wegfall der entsprechenden Sonderregelungen (§§ 14-16 UStDV) für den innergemeinschaftlichen R., da es insoweit keine Befreiung für Ausfuhrlieferungen mehr gibt.

 

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