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Ausfuhr
Export.
I. Begriff: 1. Allgemein: Absatz der im eigenen Wirtschaftsgebiet produzierten Güter (Güter- bzw. Warenausfuhr) und von Dienstleistungen (Dienstleistungsausfuhr) in fremde Wirtschaftsgebiete. Teil des Außenhandels. - Gegensatz: Einfuhr. - 2. Außenwirtschaftsrecht: Verbringen von Sachen und Elektrizität aus dem Wirtschaftsgebiet nach fremden Wirtschaftsgebieten (§ 4 AWG). - 3. Zollrecht: Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet (§ 1 II ZG).
II. Arten: 1. Direkte A.: Direktausfuhr; indirekte A.: Ausfuhrhandel. - 2. Sichtbare A.: Ausfuhr von Waren (Gütern der Ernährungswirtschaft, Rohstoffen, Halb- und Fertigwaren); unsichtbare A.: Erbringung von Dienstleistungen für ausländische Auftraggeber (z. B. Vermittlungsleistungen inländischer Banken für Ausländer, Dienstleistungen für im Inland reisende Ausländer, Vertretertätigkeit für Ausländer, Vergabe von Lizenzen an Ausländer). - Vgl. auch Auslandsgeschäft.
III. Außenwirtschaftsgesetz: Ausfuhr ist grundsätzlich genehmigungsfrei. - Ausfuhr von Waren kann jedoch beschränkt werden, um einer Gefährdung der Deckung des lebenswichtigen Bedarfs im Wirtschaftsgebiet oder in Teilen des Wirtschaftsgebietes im gesamtwirtschaftlichen Interesse vorzubeugen oder entgegenzuwirken; nur zulässig, wenn der Bedarf auf andere Weise nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln gedeckt werden kann. Die Ausfuhr von Waren, die in das Wirtschaftsgebiet verbracht worden sind, kann beschränkt werden, um im Rahmen der Zusammenarbeit in einer zwischenstaatlichen wirtschaftlichen Organisation sicherzustellen, daß die Regelungen der Mitgliedstaaten über die Wareneinfuhr aus Gebieten außerhalb der Organisation wirksam durchgeführt werden können. Ausfuhr von ernährungs- und landwirtschaftlichen Erzeugnissen kann beschränkt werden, um erheblichen Störungen der Ausfuhr durch Lieferungen minderwertiger Erzeugnisse vorzubeugen oder entgegenzuwirken; es können Mindestanforderungen für die Güte der Erzeugnisse vorgeschrieben werden (§ 8 AWG). - Vgl. im einzelnen Ausfuhrverfahren.
IV. Steuerrechtliche Behandlung: Vgl. Ausfuhrlieferungen.
V. Bedeutung/Besonderheiten im Falle internationaler Unternehmen: 1. Form der Internationalisierungsstrategie grenzüberschreitend tätiger Unternehmungen auf der Basis unterschiedlicher Internationalisierungsmotive. - 2. Formen: Für die internationale Unternehmung bestehen die Möglichkeiten: a) Direkte A.: Verkauf an den ausländischen Endabnehmer aus dem Inland oder über eine eigene Niederlassung/Tochtergesellschaft im Ausland oder Verkauf an einen ausländischen Importeur. b) Indirekte A.: Ausfuhr über inländische Exporteure. Für alle Formen des Exports ist charakteristisch, daß die inländische Leistung am ausländischen Markt lediglich abgesetzt wird. Damit ist aber nicht ausgeschlossen, daß eine ausländische Tochtergesellschaft weitere Leistungen erbringt, z. B. die Endmontage vornimmt. - 3. Vorteile/Nachteile: Eine reine A.-Orientierung grenzüberschreitend tätiger Unternehmungen ist weniger ressourcenaufwendig und damit risikoärmer als etwa die Produktion im Ausland. Dem stehen jedoch die Risiken von Handelshemmnissen gegenüber. Häufig wird deshalb die Form des Ausfuhr lediglich als (frühe) Phase im Rahmen des Internationalisierungsprozesses und des internationalen Wachstums gesehen. - 4. Bei der Vorbereitung und Abwicklung von Ausfuhr kommt der Ausfuhrfinanzierung besondere Bedeutung zu. Im Handel mit Geschäftspartnern weniger hochindustrialisierter Länder sind nach wie vor sog. Counter-Trades (Kompensationsgeschäfte) verbreitet, die die Ausfuhr in die betroffenen Länder i. d. R. stark begrenzen. Hier ist unternehmensübergreifend nach Möglichkeiten für Gegengeschäfte zu suchen.
VI. Gesamtwirtschaftliche Bedeutung: Vgl. Außenhandel.
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