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Zollbeteiligter

Der Begriff "Zollbeteiligter" wird im Gemeinschaftsrecht nicht gebraucht, auch hat der Zollanmelder (Zollanmeldung) im Sinne des Gemeinschaftsrechts nicht die gleichen Pflichten wie der Zollbeteiligte des § 10 ZG. Jedoch gelten insoweit die deutschen Vorschriften weiter, soweit das Gemeinschaftsrecht nichts anderes bestimmt.

 

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