Der Begriff "Zollbeteiligter" wird im Gemeinschaftsrecht nicht gebraucht, auch hat der Zollanmelder (Zollanmeldung) im Sinne des Gemeinschaftsrechts nicht die gleichen Pflichten wie der Zollbeteiligte des § 10 ZG. Jedoch gelten insoweit die deutschen Vorschriften weiter, soweit das Gemeinschaftsrecht nichts anderes bestimmt.