Verbrauchsteuer (in finanzwissenschaftlicher Sicht) bzw. Verkehrsteuer (in steuerrechtswissenschaftlicher Sicht), die zur Förderung des Feuerlöschwesens und des vorbeugenden Brandschutzes erhoben wird. Ähnlich: Feuerwehrabgabe. - 1. Rechtsgrundlage: Feuerschutzsteuergesetz (FeuerschStG) vom 21. 12. 1979 (BGBl I 2353) mit mehreren Änderungen, zuletzt vom 21. 12. 1993 (BGBl I 2310). Im Beitrittsgebiet ab 1. 1. 1991 in Kraft. - 2. Steuergegenstand: Entgegennahme des Versicherungsentgeltes aus Feuer- sowie Gebäude- und Hausratversicherungen, wenn das Versicherungsentgelt teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerschutzsteuer sein können. - 3. Steuerberechnung: a) Bemessungsgrundlagen: Versicherungsentgelte bzw. Feueranteile von Gebäude- (25%) und Hausratversicherung (20%). b) Der Steuersatz beträgt seit 1. 7. 1994 einheitlich 8% (§ 4 I FeuerSchStG). - 4. Steuerschuld/Verfahren: Schuldner ist regelmäßig die Versicherung. Sie hat die im Monat der Entgegennahme bzw. der Anforderung der Versicherungsentgelte entstehende Feuerschutzsteuer selbst zu berechnen und im Folgemonat an das zuständige Finanzamt abzuführen (Steueranmeldung). - 5. Finanzwissenschaftliche Beurteilung: Die Feuerschutzsteuer ist zweckgebunden (Zweckbindung), entsprechend eine Verwendungszwecksteuer ähnlich der Kraftfahrzeug- und Mineralölsteuer. - Sie wird von den Landesverwaltungen verwaltet (Landessteuer); ihr Aufkommen fließt größtenteils den Gemeinden zu (Bagatellsteuer). - Reform der Feuerschutzsteuer wird diskutiert. - 6. Aufkommen: 1995: 761,4 Mio. DM (1990: 390 Mio. DM, 1985: 355 Mio. DM, 1981: 276 Mio. DM).